Satzung des Vereins
Präambel
Die großen Religionsgemeinschaften streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit zum Wohl des friedlichen Zusammenlebens der verschiedenen Religionen und Kulturen an. Zu diesem Zweck schließen sich
- der Evangelische Kirchenkreis Neukölln (Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz)
- das Jüdische Forum für Demokratie und gegen Antisemitismus Verein in Gründung
- der Diözesanrat der Katholiken im Erzbistum Berlin (Diözesankomittee Berlin e.V.)
- DITIB Landesverband in Berlin (Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V.)
als Gründungs-Vollmitglieder und
- Carl Chung
- Dr. Ehrhart Körting
- Erol Özkaraca
- Frithjof Wodarg
als Fördermitglieder in dem Verein „Treffpunkt Religion und Gesellschaft e.V.“ zusammen.
Der Verein errichtet und betreibt ein interreligiöses Zentrum für Religion und Gesellschaft von überregionaler Bedeutung auf der Tempelhofer Freiheit. Das Anliegen dieses Zentrums ist es:
- den Dialog zwischen den einzelnen Religionsgemeinschaften anzuregen,
- den Austausch und Dialog zwischen Menschen unterschiedlicher Religionszugehörigkeit und Nichtreligiösen zu fördern,
- die Öffentlichkeit über Religion zu informieren,
- zum Diskurs über gesellschaftspolitische Themen aus religiöser Perspektive beizutragen,
- Raum für religiöse Erfahrung zu bieten.
Der Verein tritt ein für eine Haltung des Respekts und der Achtung des anderen im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Das schließt das solidarische Eintreten füreinander im Falle diskriminierender Tendenzen gegenüber einzelnen Religionen ein. Im Rahmen der Zusammenarbeit in diesem Verein verzichten die beteiligten Religionsgemeinschaften auf gegenseitige Missionierungsversuche.
Dies vorangeschickt, vereinbaren die Gründungsmitglieder des Vereins folgende Satzung.
Satzung
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen „Treffpunkt Religion und Gesellschaft“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
1.2 Vereinssitz ist Berlin.
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung auf dem Gebiet der Religion (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
2.2 Dieser Zweck soll erreicht werden durch die Förderung des interreligiösen Austauschs und des Dialogs mit Nichtreligiösen sowie die Anregung des gesellschaftlichen Diskurses aus religiöser Perspektive.
2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Durchführung von Dialog- und Vernetzungsrunden zwischen einzelnen Religionsgemeinschaften
- Maßnahmen zur Förderung des Austausches und Dialoges zwischen Menschen unterschiedlicher Religionszugehörigkeit und Nichtreligiösen (z.B. durch öffentliche Veranstaltungen und Projekte)
- Mitwirkung an interreligiösen Dialogstrukturen (z.B. Berliner Dialog der Religionen)
- Information der Öffentlichkeit über Religion durch Organisation von Veranstaltungen, Begegnungs- und Bildungsmaßnahmen
- Anregung des Diskurses über gesellschaftspolitische Themen aus religiöser Perspektive durch Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit
- Ermöglichung von gemeinsamer spiritueller und religiöser Erfahrung, z.B. durch die „Leerläufe“ auf dem Tempelhofer Feld
- Errichtung und Betrieb eines interreligiösen Zentrums
§3
Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
3.5 Jeder Beschluss über die Änderung von § 2 ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§4
Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins sind in Vollmitglieder, assoziierte Mitglieder und Fördermitglieder unterteilt.
Vollmitglieder haben umfassende Rechte. Die vier Gründungs-Vollmitglieder - der Evangelische Kirchenkreis Neukölln (Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz), das Jüdische Forum für Demokratie und gegen Antisemitismus Verein in Gründung, der Diözesanrat der Katholiken im Erzbistum Berlin (Diözesankomittee Berlin e.V.) sowie der DITIB-Landesverband in Berlin e.V. - sind Vollmitglieder.
Assoziierte Mitglieder sind Mitglieder auf Probe. Assoziierte Mitglieder und Fördermitglieder haben nur bestimmte, nachfolgend näher beschriebene Rechte.
4.2 Vollmitglied sowie assoziiertes Mitglied des Vereins kann nur eine juristische Person werden, die nach ihren Zielen und ihrem Verhalten nicht bestrebt ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Fördermitglied kann auch eine natürliche Person werden. Extremistische Personen und Gruppierungen, insbesondere solche, die in den jeweils aktuellen Verfassungsschutzberichten des Bundesministeriums des Innern und/oder der Berliner Senatsverwaltung des Inneren genannt werden, können keine Mitgliedschaft im Verein erwerben.
4.3 Die Aufnahme in den Verein als zunächst assoziiertes Mitglied oder als Fördermitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
4.4. Assoziierte Mitglieder werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung vorgestellt. Über den Übergang ihres Status von einem assoziierten Mitglied zu einem Vollmitglied wird auf Vorschlag des Vorstands in der auf die Vorstellung folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden.
4.5. Assoziierte Mitglieder und Fördermitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie können unter den in § 9 Abs. 6 dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Ein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung steht den assoziierten Mitgliedern und den Fördermitgliedern nicht zu.
4.6 Der Verein behält sich die Einrichtung eines Kuratoriums vor, das die Arbeit des Vorstands und der Mitgliederversammlung beratend unterstützt.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet
- durch Auflösung oder Erlöschen des Mitglieds;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Ausschluss aus dem Verein.
5.2 Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Beiträge sind im Fall des unterjährigen Austritts zeitanteilig geschuldet.
5.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere
- den in § 2 genannten Zwecken zuwider handelt;
- durch vereinsschädigendes Verhalten;
- bestrebt ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, insbesondere im jeweils aktuellen Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern und/oder der Berliner Senatsverwaltung des Inneren genannt wird.
5.4 Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich, im Falle einer juristischen Person durch einen Vertreter/eine Vertreterin gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzumachen.
§6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch separate Beitragsordnung vom Vorstand festgesetzt.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand;
- die Mitgliederversammlung.
§8
Vorstand
8.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Unter den neun Mitgliedern befindet sich der/die Vorsitzende, ein/e Stellvertreter/in sowie der/die Schatzmeister/in.
8.2. Die vier Gründungs-Vollmitglieder des Vereins haben das Recht, jeweils ein Mitglied des Vorstands zu ernennen (Entsenderecht). Die Benennung gilt für die Dauer von drei Jahren, die Wiederbenennung ist zulässig. Das benennende Gründungsmitglied kann das benannte Vorstandsmitglied jederzeit abberufen und eine andere Person in den Vorstand entsenden. Das Entsenderecht kann durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung nicht entzogen werden.
8.3. Bis zu fünf Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der regulären Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
8.4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in, vertreten. Im Innenverhältnis ist der/die Stellvertreter/in dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden auszuüben. Die Mehrheit der in Ausübung des Entsenderechts nach Absatz 2 benannten Vorstandsmitglieder hat ein Vetorecht in Bezug auf die Maßnahmen des Vorstands.
8.5. Sollte ein Gründungs-Vollmitglied die Mitgliedschaft im Verein beenden, entfällt auch das Entsenderecht aus Absatz 2. Die Mitgliederversammlung kann dann ein weiteres Mitglied des Vorstands entsprechend Absatz 3 wählen.
8.6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n, den/die Stellvertreter/in sowie den/die Schatzmeister/in. Scheiden der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in oder der/die Schatzmeister/in vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Vorstand aus, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
8.7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
8.8. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
- Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
- Beschlussfassung über Aufnahme von assoziierten Mitgliedern und Fördermitgliedern;
- Vorschlag an die Mitgliederversammlung über die Wahl von assoziierten Mitgliedern zu Vollmitgliedern;
- Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern;
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr;
- Einrichtung eines Kuratoriums und Ernennung von Kuratoriumsmitgliedern.
8.9. Der Vorstand bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung zu folgenden Maßnahmen:
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken;
- Aufnahme von Darlehen oder Eingehung anderer Finanzverbindlichkeiten, es sei denn, sie sind in einem genehmigten Haushaltsplan vorgesehen;
- Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder anderen Verpflichtungen in Bezug auf Verbindlichkeiten Dritter;
- Abschluss von Verträgen mit einem Gegenstandswert von mehr als EUR 10.000, es sei denn, sie sind in dem genehmigten Haushaltsplan als Ausgabe vorgesehen;
- Geschäfte mit Mitgliedern, deren Organen oder Mitarbeitern oder Mitgliedern oder deren Organen oder Mitarbeitern nahestehenden Personen im Sinne des § 15 Abgabenordnung.
§9
Mitgliederversammlung
9.1. Die Mitglieder, die juristische Personen sind, benennen einen Vertreter/eine Vertreterin, der/die nicht notwendig der/die gesetzliche Vertreter/in des Mitglieds sein muss und der/die nicht Mitglied des Vorstandes ist, und entsenden ihn/sie zur Teilnahme in die Mitgliederversammlung.
9.2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über Aufnahme von Vollmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands;
- Wahl von bis zu fünf Mitgliedern des Vorstandes sowie weiteren Mitgliedern entsprechend § 8 Absatz 5 dieser Satzung, wenn ein Gründungs-Vollmitglied die Mitgliedschaft im Verein beendet;
- Abberufung der Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grund;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer eines Geschäftsjahres;
- die jährliche Abnahme des Kassenberichts durch den Kassenwart und die Rechnungsprüfung;
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Genehmigung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühr;
- Beschlussfassung über die nach § 8 Absatz 9 dieser Satzung zustimmungspflichtigen Maßnahmen des Vorstands.
9.3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
9.4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
9.5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder (Vollmitglieder, assoziierte Mitglieder und Fördermitglieder), in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
9.6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist.
9.7. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Jedes Vollmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat diese unverzüglich den Mitgliedern als Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Angelegenheiten, die nicht als Gegenstand der Tagesordnung bekannt gemacht worden sind, dürfen zur Beschlussfassung nur zugelassen werden, wenn im Rahmen der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erfolgt.
9.8. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands oder dem/der Stellvertreter/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter/ die Versammlungsleiterin.
9.9. Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der in der Versammlung anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
9.10. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme.
9.11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Der Beschluss auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Vollmitglieder beschlossen werden.
9.12. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden mit der Mehrheit der vertretenen Vollmitglieder gewählt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, wobei die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
9.13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden. Jedes Mitglied erhält eine Kopie des Protokolls.
§10
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
10.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde.
10.2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
10.3 Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Religion.
Die vorgenannte juristische Person bzw. Körperschaft wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
10.4 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.